Im November wurden die Bewohner_innen, die sich während der Räumung in der Liebig 14 aufgehalten haben, freigesprochen. Das Urteil beruft sich dabei auf die Tatsache, dass die Räumung unter diesen Umständen nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Der Wunsch zu Räumen war größer, als der vorgeschriebenen Überprüfung Folge zu leisten. Auch wenn wir dadurch die Räumung nicht rückgängig machen können, kämpfen wir weiterhin um eine juristische Aufarbeitung von dem, was geschehen ist. .. Um einen guten Präzedenzfall für künftige Projekte abzugeben… und um nicht locker zu lassen.
Am 2.11.2011 fand im Amtsgericht Tiergarten unter Vertretung der Anwältin Dr. Anna Luczak die erste Verhandlung gegen Personen statt, die sich während der Räumung im Gebäude der Liebigstrasse 14 befunden hatten. Die Anklage lautete auf Hausfriedensbruch. Nach der Beweisaufnahme beantragte jedoch selbst die Staatsanwaltschaft Freispruch. Nach dem Domino- Prinzip wurden auch alle weiteren Strafbefehle gegen die restlichen sieben Personen fallengelassen.
Das Urteil beruft sich dabei auf die Tatsache, dass die Räumung unter diesen Umständen nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Die Räumungstitel bestanden nur gegen die Mietvertragsinhaber_innen, nicht aber gegen die aktuellen Bewohner_innen bzw. gegen den Verein, der die Bewohner_innen repräsentiert. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf eine Räumung nur mit Räumungstiteln gegen die eigentlichen Bewohner_innen durchgeführt werden. Somit stellt die Räumung einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.
Im Zuge der Legalisierungen vieler Berliner Hausprojekte in den frühen 90ern bekamen die Bewohner_innen der Liebigstraße 14 bald Mietverträge. Seither war die Nutzung legal. Die Verträge mit Einzelpersonen waren jedoch nur ein Hilfskonstrukt. Bewohner_innen als auch Eigentümer haben im Laufe der Zeit häufig gewechselt, ohne dass die Verträge geändert wurden. Genutzt und besessen wurde das Hauses jedoch nie von Einzelpersonen sondern vom Verein Liebig 14 e.V., der die fluktuierende Gemeinschaft repräsentiert. Diese Art der kollektiven Wohnraumnutzung war den Eigentümern Suitbert Beulker und Edwin Thöne, die die Räumung in Auftrag gaben, bekannt. Selbst ein Anwalt des Kollektivs, Gerhard Fuchs, machte vor Gericht öffentlich, dass die Personen, gegen die Räumungsklagen geführt werden nicht mit den Bewohner_innen des Hauses identisch sind.
Trotzdem wurde dies von der Justiz vorsätzlich ignoriert. Der Wunsch zu Räumen war größer, als der rechtsstaatlichen Vergewisserung bei so einem Schritt Folge zu leisten. Das zeigt sich an gleich zwei Tatsachen: Im Vorfeld der Räumung wurde aktiv gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstoßen, die vorschreibt, dass die Gerichtsvollzieher_in unbedingt prüfen muss, dass nur Leute geräumt werden, gegen die auch Räumungstitel vorliegen. Das war bei der Liebig 14 nicht der Fall! Ein Beschluss des Landesgerichts Berlin, den die Bewohner_innen veranlasst haben, wurde diese höchstrichterliche Vorschrift zu einer peinlichen Verklausulierung verwässert. Der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher Wolfgang Damm dachte, er könne sich damit aus seiner Pflicht winden und die Überprüfung sein lassen. Selbst das Angebot der Bewohner_innen und des Vereinsvorstandes, das Haus am Tag der Räumung freiwillig zu öffnen um eine Begehung und Feststellung der Besitzverhältnisse durch zu führen, schlug er aus. Die Polizei verweigerte dem Anwalt der Bewohner_innen und dem Vereinsvorstand den Zutritt zur Straße vor dem Haus. Der Gerichtsvollzieher wies die Räumung an.
Durch dieses grobe Vergehen der Justiz stand es den Bewohner_innen auch zu, sich am Tag der Räumung in ihrem Wohnraum aufzuhalten und sich gegen die gewaltsame und illegale Vertreibung aus ihrem Wohnraum zu verweigern. Es liegt kein Hausfriedensbruch seitens der Bewohner_innen vor und es müssen auch keine durch die Räumung entstandenen Schadensersatzleistungen gezahlt werden. Das richterliche Zugeständnis, dass die Räumung nicht hätte durchgeführt werden dürfen, stammt aus der Urteilsbegründung über die Personen, die sich im Gebäude aufgehalten haben (Strafrecht). In wie weit die Verantwortung für diese groben Justizverstöße bei dem Gerichtsvollzieher oder beim zuständigen Gericht lagen wird im Moment in weiteren gerichtlichen Schritten geprüft. Dass derselbe banale Sachverhalt nun auch in Gefilden des Verwaltungsrechts seine Anerkennung findet ist eine Frage der Zeit und der Funktionstüchtigkeit von so etwas wie dem Rechtsstaat.
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